AGB
1. Bezeichnung der Parteien / Geltungsbereich der AGB
(1) Die Lenz Ingenieurbüro GmbH wird nachfolgend als „Auftragnehmer“ und der Vertragspartner als „Auftraggeber“ bezeichnet.
(2) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber.
(3) Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden vorbehaltlich einer anderweitigen ausdrücklichen und schriftlichen Vereinbarung nicht anerkannt.
2. Leistungsumfang
(1) Der Umfang der Leistungen wird durch die im Angebot aufgeführten Positionen definiert, welche umfassend und unabhängig durch den Auftragnehmer zu erbringen sind.
(2) Sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, gilt der Stand der Technik zum Zeitpunkt der Auftragserteilung als Maßstab für die Qualität und Beschaffenheit der zu erbringenden Leistungen.
3. Preise und Erstattung Mehraufwendungen
(1) Die Preise werden in Euro angegeben und verstehen sich zuzüglichder gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Im Angebot aufgeführte Nebenkosten werden gemäß § 14 HOAI vergütet.
(3) Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, erfolgt die Leistungserbringung in einem festgelegten Zeitrahmen. Der Auftragnehmer ist berechtigt entstandene Mehrkosten aufgrund schrittweiser bzw. iterativer Leistungserbringung gemäß der jeweils aktuellen Preisliste geltend zu machen.
4. Mitwirkungspflichten Auftraggeber
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer alle für die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erforderlichen Informationen, Unterlagen und Angaben vollständig, richtig und wahrheitsgemäß zur Verfügung zu stellen. Er hat den Auftragnehmer unverzüglich über Änderungen oder nachträgliche Erkenntnisse zu informieren, die für die Leistungserbringung von Bedeutung sind.
(2) Diese Mitwirkungspflichten umfassen insbesondere aber nicht abschließend:
- Bereitstellung erforderlicher maßstabsgetreuer Planunterlagen (Lageplan, Grundrisse, Schnitte, Ansichten), Zeichnungen (Anschlussdetails, Bauteilaufbauten), Leistungsbeschreibungen sowie relevante Informationen zur technischen Gebäudeausstattung (Heizung, Warmwasser, Lüftung, Klima, Solarthermie-/Photovoltaik-Anlagen).
- Erteilung von Freigaben und Treffen von Auswahlentscheidungen.
- Einholung aller notwendigen Genehmigungen.
- Integration der Änderungsvorschläge in Planunterlagen.
- Sicherstellung, dass die Leistungen (bspw. Außenaufmaß) des Auftragnehmers nur unter geeigneten Wetterbedingungen ab-gerufen werden.
(3) Sofern sich nach Vertragsabschluss die Notwendigkeit der Hinzuziehung von Fachplanern ergibt, weil deren Leistung Voraussetzung für die Leistungserbringung durch den Auftragnehmer ist, wird der Auftraggeber durch den Auftragnehmer rechtzeitig hingewiesen. Die Beauftragung dieser Fachplaner und sonstiger Fachleute liegt im Verantwortungsbereich des Auftraggebers.
(4) Zur Erteilung von Weisungen an die Bauausführenden sowie zur rechtsgeschäftlichen Abnahme von Bauleistungen ist ausschließlich der Auftraggeber berechtigt und verpflichtet.
5. Widerrufsrecht
(1) Der Auftraggeber hat das Recht, den Vertrag innerhalb von vierzehn Tagen, ab dem Tag des Vertragsabschlusses bzw. der Annahme des Angebots, ohne Angabe von Gründen zu widerrufen.
Um das Widerrufsrecht auszuüben, muss der Auftragnehmer mittels einer eindeutigen Willenserklärung (z.B. Brief, E-Mail) über den Entschluss des Vertragswiderrufs informiert werden.
(2) Werden Leistungen vom Auftraggeber vor Ablauf der Widerrufsfrist abgerufen, besteht für den Auftraggeber eine offensichtliche Dringlichkeit. Der Auftraggeber verliert damit das Widerrufsrecht und erklärt ausdrücklich, dass dieser für den Wertersatz aus den Leistungen aufkommt.
6. Kündigung
(1) Ein abgeschlossener Vertrag ist für den Auftraggeber jederzeit, für den Auftragnehmer nur aus wichtigem Grunde, kündbar.
(2) Die Kündigung bedarf der Schriftform.
(3) Kündigt der Auftraggeber ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes (ordentliche Kündigung), hat der Auftragnehmer Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. Dabei muss sich der Auftraggeber je- doch dasjenige anrechnen lassen, was der Auftraggeber in Folge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu er- werben böswillig unterlässt. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass abweichend von § 648 Satz 3 BGB vermutet wird, dass dem Auftragnehmer für den noch nicht erbrachten Leistungsteil 60 % der hierauf entfallenden Vergütung zusteht.
(4) Soweit der Auftragnehmer aus einem wichtigen - von ihm nicht zu vertretenden - Grund kündigt, gilt Absatz (3)
7. Zahlungen
(1) Die Zahlungsforderungen sind spätestens 14 Kalendertagen nach Erhalt der Abschlags- oder Schlussrechnung fällig.
(2) Falls der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug gerät, ist der Auftragnehmer berechtigt, für jede weitere Mahnung eine Gebühr von 5,00 EUR zu erheben.
(3) Der Auftraggeber darf nur mit rechtskräftig festgestellten oder un- bestrittenen Forderungen aufrechnen.
(4) Nach Ablauf des in der Rechnung angegebenen Zahlungsziels von 14 Kalendertagen gerät der Auftraggeber ohne weitere Mahnung in Verzug. Ab diesem Zeitpunkt ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe gemäß § 288 BGB auf den ausstehenden Rechnungsbetrag zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
8. Änderung Leistungsvereinbarungen
(1) Verlangt der Auftraggeber nach Vertragsabschluss eine Änderung bereits vereinbarter Ziele oder des vereinbarten Leistungsumfangs, werden die Vertragspartner vor Ausführung dieser Leistungen die zu leistende Mehr- oder Mindervergütung vereinbaren und in Text- form (§ 126b BGB) dokumentieren.
(2) Die Honorierung von Änderungsleistungen und zusätzlichen Leistungen erfolgt auf Grundlage eines Nachtragsangebots.
(3) Der Auftragnehmer ist nur dann zur Erstellung eines Angebots nach Abs. 2. verpflichtet, wenn dieses für den Auftragnehmer zumutbar ist.
9. Datenschutz
(1) Für die im Angebot beschriebenen Leistungen des Auftragnehmers erfolgt die Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten des Auftraggebers, wie z.B.:
- Name, Firma, Beruf, Berufsbezeichnung, Geburtsdatum
- Firmenbuch-/Handelsregisternummer, Ansprechperson, Geschäftsanschrift und sonstige Adressen
- Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse)
- Bankverbindungen, Steuer-Identifikationsnummer
- Fotos, Bildmaterial
Die Daten werden während der Dauer der Geschäftsbeziehung von dem Auftragnehmer gespeichert, verarbeitet und nur von berechtigten Personen eingesehen. Der Auftragnehmer versichert, dass die elektronische Datenverarbeitung (EDV) auf der Grundlage geltender Gesetze erfolgt und für das Zustandekommen des Vertragsverhältnisses zwingend notwendig ist.
(2) Die Daten werden an Dritte nur dann weitergegeben, wenn dies die Leistungserbringung verlangt, dies durch die jeweiligen Projektträger von Förderprogrammen (bspw. KfW, BAFA) gefordert, die Weitergabe rechtlich verpflichtend (bspw. Anfrage Revisionsstelle) ist oder ein berechtigtes Interesse (bspw. Geltendmachung von Honoraransprüchen) besteht.
(3) Erhobene Daten können bei Bedarf korrigiert, gelöscht oder deren Erhebung eingeschränkt werden. Auf Anfrage kann eine Auskunft über den Umfang der vom Auftragnehmer vorgenommenen Daten erhebung verlangt werden. Auch kann eine Datenübertragung angefordert werden, sollte der Auftraggeber eine Übertragung seiner Daten an eine dritte Stelle wünschen.
10. Abnahme und Verjährung
(1) Soweit keine förmliche Abnahme vereinbart ist, gilt die Leistung mit Ablauf einer Frist von 10 Werktagen nach Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung als abgenommen, es sei denn, der Auf traggeber verweigert die Abnahme innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels in Textform (§ 126b BGB).
(2) Ist der Auftraggeber ein Verbraucher, so treten diese Rechtsfolgen nur dann ein, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber zusam- men mit der Aufforderung zur Abnahme auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat (§ 640 Abs. 2 BGB).
(3) Ansprüche des Auftraggebers aus diesem Vertrag verjähren nach fünf Jahren, soweit nach den gesetzlichen Vorschriften keine anderen Verjährungsfristen vorgesehen sind.
11. Sachmängelansprüche
(1) Die Dauer der Mängelhaftungsfrist sowie der Beginn dieser Frist orientieren sich an den gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Wenn ein Fehler bei der Leistung des Auftragnehmers auf spezifische Vorgaben des Auftraggebers zurückzuführen ist, insbesondere hinsichtlich der Verwendung besonderer technischer Systeme und/oder Materialien sowie Vorleistungen anderer Firmen oder Planer, und diese Unstimmigkeiten nicht offensichtlich für den Auftragnehmer waren, wird die Leistung nicht als Mangel im Sinne der Sachmängelhaftung angesehen, selbst wenn der Auftragnehmer keine Bedenken geäußert hat.
(3) Werden auf Wunsch des Auftraggebers zusätzliche Leistungen erbracht, die nicht unter die Sachmängelansprüche fallen, ist der Auftragnehmer berechtigt, die dadurch entstehenden Kosten separat in Rechnung zu stellen. Die Kostenberechnung, einschließlich An- und Abfahrtkosten, Überprüfung und Neuausarbeitung, erfolgt gesondert und nach dem jeweils geltenden Vergütungssatz.
12. Haftung
(1) Der Auftragnehmer darf auf die Richtigkeit und Vollständigkeit, der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Angaben und Unterlagen vertrauen, sofern keine offensichtlichen Zweifel an deren Richtigkeit bestehen. Eine Haftung des Auftragnehmers für Schäden oder Nachteile, die ausschließlich auf unrichtigen, unvollständigen oder verspätet übermittelten Angaben des Auftraggebers beruhen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat oder eine gesetzlich zwingende Haftung besteht.
(2) Die Haftung des Auftragnehmers für einfache Fahrlässigkeit ist unabhängig vom Rechtsgrund ausgeschlossen. Ausgenommen von diesem Ausschluss sind Schäden,
- für die nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften gehaftet wird, z.B. nach Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG),
- aufgrund Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
- wegen vorsätzlicher Verschweigung eines Mangels,
- wenn eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen kann (Kardinalpflicht).
(3) Bei der Verletzung von Kardinalpflichten sind die Haftungsansprüche auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(4) Terminverzögerungen berechtigen nur zur Geltendmachung von Schadensersatz, wenn der Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
(5) Ansprüche des Auftraggebers auf Ersatz entgangenen Gewinns sind, vorbehaltlich einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung, ausgeschlossen.
(6) Die Deckungssummen der verpflichtenden Berufshaftpflicht-versicherung (Zurich Insurance / Vertreten durch Bezirksdirektion Reichenberg GmbH) des Auftragnehmers betragen für Personenschäden 2.000.000 Euro; für Sachschäden 2.000.000 Euro und für Vermögensschäden 100.000 Euro.
13. Streitbeilegung
(1) Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online- Streitbeilegung (OS) bereit, die unter https://ec.europa.eu/consumers/odr zu finden ist. Verbraucher haben die Möglichkeit, diese Plattform für die Beilegung von Streitigkeiten zu nutzen.
(2) Diese Vereinbarung steht unter dem Vorbehalt, dass die Berufshaftpflichtversicherung des Auftragnehmers der Durchführung eines Schlichtungsverfahrens zustimmt.
(3) Der Auftragnehmer ist jedoch nicht verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
14. Urheberrechte
(1) Der Auftragnehmer ist Inhaber der ausschließlichen Verwertungsrechte an urheberrechtlich geschützten technischen Unterlagen, wie z.B. Plänen und Zeichnungen. Insbesondere Vervielfältigung, Verbreitung sowie öffentliche Zugänglichmachung dieser geschützten Werke sind nur mit schriftlicher Genehmigung des Auftragnehmers zulässig.
(2) Berichte, Dokumente, Gutachten, Stellungnahmen sowie Berechnungen und Simulationen, die im Rahmen der Leistungserbringung erstellt wurden, dürfen nicht verändert werden. Hierfür ist eine schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers erforderlich.
15. Aufträge und Vertragsschluss
(1) Für Projekte, bei denen der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein schriftliches oder elektronisches Angebot unterbreitet hat, gelten alle schriftlich (via E-Mail, Lexware Kundencenter etc.) erteilten Aufträge als verbindlich und rechtsgültig.
(2) Der Vertrag kommt automatisch mit der Erteilung des Auftrags durch den Auftraggeber zustande, ohne dass eine separate Bestätigung durch den Auftragnehmer erforderlich ist.
16. Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand
(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Falls der Auftraggeber ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist und kein gesetzlicher ausschließlicher Gerichtsstand besteht, wird, unabhängig vom Streitwert, die Zuständigkeit des Amtsgerichts Ravensburg vereinbart.
17. Geheimhaltung
(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle vertraulichen Informationen und Unterlagen, die im Rahmen der Zusammenarbeit übermittelt werden, streng vertraulich zu behandeln. Diese Informationen dürfen nur an Personen oder Parteien weitergegeben werden, die direkt an dem betreffenden Projekt beteiligt sind und deren Kenntnis zur ordnungsgemäßen Durchführung des Projekts erforderlich ist.
(2) Eine Weitergabe an andere Dritte oder die Nutzung der Informationen für andere Zwecke bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
18. Förderungen und Fördermittel
(1) Generell sind Anträge auf Fördermittel durch den Auftraggeber selbst oder über die Bevollmächtigung des Auftragsnehmers im- mer vor dem Vorhabenbeginn zu stellen. Planungen und Beratungen dürfen vor der Antragsstellung erfolgen. Einer Sonderregelung unterliegen Finanzierungsgespräche und sogenannte aufschiebende bzw. auflösenden Bedingungen.
(2) Eingebundene Fachunternehmen sind durch den Auftraggeber darüber zu informieren, dass Fördermittel beantragt wurden und diese die aktuellen Mindestanforderungen der Förderinstitute in der handwerklichen Ausführung und in der Produktwahl berücksichtigen. Jedes Fachunternehmen muss nach Abschluss der Arbeiten die Einhaltung der Anforderung für sein jeweiliges Gewerk in einer Fachunternehmererklärung bestätigen.
(3) Ob es bei dem Vorhaben zu einer Förderung durch die jeweiligen Förderungsträger kommt, entscheidet ausschließlich die Institution selbst. Weder der Auftragnehmer noch der Auftraggeber hat einen Rechtsanspruch auf die Bewilligung von Fördermitteln. Die Förderung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln des Bundes.
(4) Die Verarbeitung personenbezogener Daten bei den jeweiligen Projektträgern erfolgt in Übereinstimmung mit der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Über die Verantwortlichkeiten, die Datenverarbeitung und die Betroffenheitsrechte muss sich der Auftraggeber eigenständig bei den Projektträgern informieren.
(5) Alle Daten und Unterlagen, welche durch die jeweiligen Projektträger in Verbindung mit Förderprogrammen erhoben und verarbeitet wurden, unterliegen - sowohl für den Auftraggeber als auch für den Auftragnehmer - einer 10-jährigen Aufbewahrungsfrist.
(6) Die im Rahmen der Fördermittelbeantragung erstellten Dokumente (bspw. Projektbeschreibung, Förderantrag, Zuwendungsbescheide, Verwendungsnachweise, Festsetzungsbescheid etc.) sind innerhalb von 10 Werktagen durch den Auftraggeber hinsichtlich Korrektheit der aufgeführten Daten zu prüfen und ggf. vorhandene Unstimmigkeiten oder Fehler dem Auftragnehmer zurückzumel-
den.
(7) Soweit behördliche oder förderrechtliche Bescheide, Mitteilungen oder sonstige Unterlagen der Projektträger, insbesondere von BAFA oder KfW, ausschließlich dem Auftraggeber zugehen, ist dieser verpflichtet, diese dem Auftragnehmer unverzüglich und vollständig zu übermitteln.
(8) Die Kombination der Förderung mit anderen Fördermitteln (Kredite oder Zulagen/Zuschüsse) ist grundsätzlich möglich, aber für dieselbe Maßnahme darf jeweils nur ein Antrag entweder bei der KfW oder dem BAFA gestellt werden; eine doppelte Antragstellung ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für die Kombination der Zuschussförderung mit dem Ergänzungskredit der KfW.
(9) Die steuerrechtliche Behandlung (bspw. §35c EstG) und die sich ggf. daraus ergebenden Vorteile sind vom Auftraggeber direkt mit einem Steuerberater oder mit dem zuständigen Finanzamt zu klären. Die höchstmögliche Förderung aus einer Kombination aus z.B. steuerlicher Förderung, regionalen Förderprogrammen und der Bundesförderung muss durch den Auftraggeber selbst ermittelt
werden.
(10) Alle Angaben, die einen Einfluss auf die Auszahlung von Fördergelder haben, stellen subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des §264 Strafgesetzbuch in Verbindung mit §2 Subventionsgesetz dar. Subventionsbetrug ist strafbar.
(11) Die Fördermittelgeber behalten sich vor, Vor-Ort-Kontrollen der geförderten Maßnahmen durchzuführen oder von beauftragten zuverlässigen Dritten durchführen zu lassen. Dabei werden dem Bundesrechnungshof Prüfrechte gemäß § 91, 100 Bundeshaushaltsordung (BHO) eingeräumt.
19. Salvatorische Klausel
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
20. Kontaktinformationen
Lenz Ingenieurbüro GmbH
Im Winkel 22, 88074 Meckenbeuren
E-Mail: info@lenz-ing.com
Telefon: +49 (0) 7542 / 401 819 0








